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  • AutorenbildChristine Dicker

Rücknahme von Elektroaltgeräten – die Pflichten für Handelsunternehmen

- HINTERGRUND -

 

Laut Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) sind Einzelhändler unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Elektroaltgeräte zurückzunehmen. Wen es trifft und was konkret zu tun ist.

Das Ziel ist klar: Es sollen mehr ausgediente Elektrogeräte gesammelt werden, um die Rohstoffe für ein hochwertiges Recycling zurückzugewinnen. Michael Beetz, Head of Knowledge Management bei Umweltdienstleister Hellmann Process Management (hpm), berichtete daher Ende Mai im Rahmen eines Webinars der HDE-Klimaschutzoffensive über die derzeitigen (!) Pflichten als rücknahmepflichtiger Vertreiber.


Wer ist rücknahmepflichtiger Vertreiber?


Vertreiber ist grundsätzlich jede juristische Person oder Personengesellschaft, die Elektro- und Elektronikgeräte anbietet oder auf dem Markt bereitstellt. Rücknahmepflichtig werden Händler jedoch erst, wenn sie in Summe über mehr als 400 qm Verkaufs-, Versand- oder Lagerfläche für Elektrogeräte verfügen (die Flächen für andere Sortimente zählen nicht), die Geräte an Endnutzer abgeben (also kein reiner Zwischenhändler sind) und eine Niederlassung in Deutschland betreiben.


Ebenfalls fallen seit dem vergangenen Jahr auch Händler aus dem LEH unter jene Verpflichtung, wenn diese über mehr als 800 m² Verkaufsfläche verfügen oder mehrmals im Jahr Elektro- und Elektronikgeräte anbieten. Ob es sich bei den angebotenen Produkten um B2C- oder B2B-Geräte handelt, spielt indes keine Rolle in Bezug auf die grundsätzliche Einstufung als rücknahmepflichtiger Vertreiber.


Rücknahmepflichten


Letztlich zurückgenommen werden müssen hingegen ausschließlich Altgeräte, die in privaten Haushalten nutzbar sind. Konkret:

  • Bis zu drei Altgeräte müssen kostenlos zurückgenommen werden, wenn ihre Kantenlänge geringer als 25 cm ist.

  • Sind Geräte größer, gilt die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme dann, wenn gleichzeitig ein neues Elektrogerät derselben Geräteart erworben wird.

  • Bei Kaufabschlüssen von Wärmeüberträgern, Bildschirm- und Großgeräten mit einer Kantenlänge über 50 cm müssen Händler die Rücknahme des Altgeräts sogar aktiv anbieten.

Rückgabeort ist der Ort der Abgabe oder ein Ort in unmittelbarer Nähe davon (Umkreis von ca. 10 km). Onlinehändler können dieser Vorgabe beispielsweise durch Kooperationen mit Paketdienstleistern gerecht werden.


Informationspflichten


Ab dem Moment, an dem Händler Elektrogeräte in rücknahmepflichtiger Größenordnung anbieten, müssen sie den Kundinnen und Kunden zudem sowohl das Sammelstellenlogo als auch folgende Informationen „nahebringen“:

  • Zur Informationspflicht gehört, die Bedeutung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne zu erklären, also auf die Pflicht der Endnutzer zur Getrenntsammlung und -entsorgung von Altgeräten zu verweisen. Diese gehören nicht in den Hausmüll. Nicht fest verbaute Batterien beziehungsweise Akkus sowie Lampen sind außerdem zu entnehmen und separat zu entsorgen. Zur Eigenverantwortung der Endnutzer gehört darüber hinaus die Löschung personenbezogener Daten auf den zu entsorgenden Altgeräten. Auch darüber ist zu informieren.

  • Die Pflicht des Händlers zur unentgeltlichen Rücknahme von Altgeräten und die geschaffenen Rückgabemöglichkeiten sind ebenfalls über das reine Logo hinaus zu kommunizieren.


Bei stationären Händlern hat die Information in gut sicht- und lesbarer Form im unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms zu erfolgen – als platzierte Schrift oder Bildtafel.


Bei Fernkommunikation sollten die verwendeten Darstellungsmedien genutzt werden (zum Beispiel die Website), im Falle des Versand-/Onlineshoppings können die Informationen auch der Warensendung schriftlich beigefügt werden.


Registrierungs- und Meldepflicht


Zu all dem gilt es, sich bei der Stiftung Elektro-Altgeräte Register ear als Vertreiber zu registrieren (https://www.ear-system.de/ear-portal/).

Wenn die Altgeräte an Entsorger oder eine zertifizierte Erstbehandlungsanlage abgegeben werden, besteht auf der Plattform zudem die Pflicht zur Abgabe einer Jahres-Statistik-Mitteilung jeweils zum 30. April eines Jahres. Dabei sind die Anzahl der zurückgenommenen Altgeräte je Geräteart und Jahr mitzuteilen sowie die jeweilige Verwertung. Abgaben an Wertstoffhöfe benötigen keine derartige Meldung.


Michael Beetz mahnt zur Achtung: Händler sollten zugleich prüfen, ob ihre Lieferanten (Hersteller) beziehungsweise die einzelnen Geräte ordnungsgemäß registriert sind. „Sonst rutschen sie ungewollt in die Rolle des fiktiven Herstellers und haben auch produktbezogene Anforderungen zu erfüllen.“


Rückgabefinder für Verbraucherinnen


Händler können sich freiwillig und kostenlos beim Rückgabefinder „eSchrott“ registrieren lassen (https://e-schrott-entsorgen.org/), den ear und hpm veröffentlicht haben. Er soll Verbraucherinnen zeigen, wo sich die nächstgelegenen Rückgabestellen für Elektroaltgeräte befinden.


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